
Wenn dich die Polizei bei einer Straftat erwischt, kann sie dich vorläufig festnehmen.
Natürlich wirst du nicht für jedes Vergehen gleich festgenommen. Manchmal werden nur deine persönlichen Daten aufgenommen und du kannst später zu einem Gespräch bzw. einer Vernehmung auf das Revier geladen werden.
Ob du festgenommen wirst, entscheiden die Polizeibeamten angesichts der jeweiligen Situation.
Im Falle einer Festnahme wirst du spätestens vor Ablauf des zweiten Tages vor den Ermittlungsrichter geführt, und er entscheidet, ob ein Haftbefehl erlassen wird.
Gründe für den Erlass eines Haftbefehls
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Gründe für den Erlass eines Haftbefehls sind: Fluchtgefahr
Verdunklungsgefahr
Wiederholungsgefahr
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Jugendgerichtshilfe
Vor Erlass eines Haftbefehls wird die Jugendgerichthilfe eingeschaltet. Wir treffen uns mit dir vor der Anhörung, stellen dir Fragen und versuchen uns ein Bild von dir, deinem Leben und die Umstände zu machen.
Dem Haftrichter/Ermittlungsrichter berichten wir dann zur Anhörung die Ergebnisse aus dem Gespräch zu deiner derzeitigen Situation und zeigen gegebenenfalls Alternativen zur möglichen Untersuchungshaft (U-Haft) auf.
Das bedeutet, dass wir als Jugendgerichtshilfe versuchen, eine U-Haft – sofern vertretbar – zu vermeiden, indem wir pädagogische Maßnahmen anbieten. Über unser „Haft-Handy“ kannst du uns zum Zwecke der Kontaktaufnahme jederzeit erreichen. Die Telefonnummer liegt den Ermittlungsrichtern vor.
Es muss nicht in jedem Fall Haft sein.
Um der U-Haft aus dem Weg zu gehen, ist eine Unterbringung in verschiedenen sozialpädagogischen Einrichtungen möglich. Wir haben darüber jede Menge Info-Material, damit wir gegebenenfalls die passende Einrichtung für dich finden können.
Der Haftrichter entscheidet, ob U-Haft angeordnet wird oder nicht. Diese dient der Sicherung des Verfahrens und damit der Sammlung von Beweisen durch die Ermittlungsbehörden, die deine Schuld bzw. Unschuld beweisen sollen.
Eine U-Haft bedeutet deswegen noch lange nicht, dass du dich strafbar gemacht hast bzw. verurteilt wirst.
Ergeht ein Haftbefehl, so wirst Du sofort in eine Justizvollzugsanstalt (JVA) eingeliefert. Du kannst nach Erlass des Haftbefehls sofort einen Antrag auf Haftprüfung stellen. Über den hat dann der Richter in Absprache mit dem Staatanwalt innerhalb von zwei Wochen zu entscheiden.
Auch während der Zeit der U-Haft (natürlich auch bei U-Haftvermeidungsprojekten) halten die Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfe Kontakt zu dir. Zusammen bereiten wir die Hauptverhandlung vor und arbeiten an der Lösung deiner Probleme.
In jedem Fall unterstützen wir dich schon während der Zeit der U-Haft im Umgang mit dem Arbeitsamt und anderen Behörden. Wenn nötig, nehmen wir Kontakt mit dem Allgemeinen Sozialen Dienst oder Jugend- und Elternberatungsstellen auf oder vermitteln dich zu Drogenberatungsstellen oder anderen Therapieeinrichtungen.
Bereits während der U-Haft bzw. der Unterbringung in einem U-Haftvermeidungsprojekt überlegen wir zusammen mit dir, wie es nach der Hauptverhandlung weitergehen soll – z.B. mit Schule, Ausbildung oder Arbeit – und bereiten mit dir die Zeit nach der Haftentlassung vor.