Das Gericht verhängt Jugendstrafe, wenn du unbelehrbar bist, immer wieder Straftaten begehst und Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel wegen der Schwere der Schuld nicht mehr ausreichen.


 


Die Jugendstrafe ist ein Freiheitsentzug in einer Haftanstalt.

 

Bei einer Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren kann das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aussetzen – wenn es der Meinung ist, dass dir die Verurteilung schon Warnung genug ist und zu erwarten ist, dass du auch ohne Haft keinen „Mist“ mehr bauen wirst. Die Bewährung ist kein Freispruch zweiter Klasse – du bist dennoch rechtskräftig verurteilt.

Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf nicht länger als drei Jahre und nicht kürzer als zwei Jahre sein.
Mit der Bewährungszeit allein ist es aber nicht getan. Während der Bewährung soll deine Lebensführung positiv beeinflusst werden. Darum gibt dir das Gericht zusätzlich Weisungen und/oder Auflagen auf.

Außerdem wird dir ein Bewährungshelfer zugewiesen. Der soll dir während der Bewährungszeit helfend und betreuend zur Seite stehen und dich bei der Erfüllung deiner Auflagen unterstützen.
Der Bewährungshelfer arbeitet eng mit dem Gericht und der Jugendgerichtshilfe zusammen. Das bedeutet für dich, dass er Verstöße gegen die Bewährungsauflagen meldet und auch sonst in bestimmten Zeitabständen dem Gericht über dein Leben berichtet.
Das Gericht kann die Aussetzung deiner Haftstrafe (= Bewährung) aufheben, wenn:

Wenn die Bewährungszeit ohne Probleme abgelaufen ist, wird das Gericht deine Strafe tilgen.