Grundlage für alle erzieherischen Maßnahmen für Jugendliche
und Heranwachsende ist das Kinder- und Jugendhilfe-Gesetz
(SGB VIII - KJHG). Die Jugendgerichtshilfe wirkt auf dieser Grundlage -
jedoch nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) - im Jugendstrafverfahren
mit.
Darin werden nochmal 3 Altersgruppen unterschieden.

Wichtig
ist, wie alt Du zur Tatzeit gewesen bist. ![]()
Kinder (bis unter 14 Jahre) sind nicht straffähig. Gegen sie wird bei einer Straftat kein Strafverfahren eingeleitet.
Wer sagt, dass Dir nichts passieren kann, solange Du 14 bist, liegt komplett falsch. Ab Deinem 14. Geburtstag bist Du nämlich vor dem Gesetz Jugendlicher. Das bedeutet, dass gegen Dich ein Strafverfahren eingeleitet werden kann. Der Richter beurteilt Deine Tat aber nach Jugendstrafrecht.
Ab Deinem 18. Geburtstag und solange Du noch nicht 21 bist, giltst Du als "Heranwachsender". Dann entscheidet der Richter, ob er Deinen Fall noch nach Jugendstrafrecht beurteilt oder das Erwachsenenstrafrecht anwendet.
Im Jugendstrafverfahren werden Deine persönliche Entwicklung, Deine derzeitige
Situation und Deine Probleme stärker berücksichtigt als in einem Strafverfahren
gegen Erwachsene. Es ist nicht in jedem Fall "Knast" angesagt, denn
es gilt der Grundsatz "Erziehung vor Strafe".
Der Richter spricht dann häufig erzieherische
Weisungen oder Auflagen aus.