Bei einer Jugendgerichtsverhandlung sind anwesend bzw. können anwesend sein:

- Du als Jugendlicher oder Heranwachsender
- Deine Eltern
- Erzieher
- Betreuer
- Bewährungshelfer
- Therapeuthen
- Geschädigte Person bzw. Opfer

- Polizei
- Jugendstaatsanwalt
- Jugendrichter
- Jugendschöffen
- Mitarbeiter der Untersuchungs- und Strafanstalten
- Verteidiger
- wir von der Jugendgerichtshilfe

- Sozialarbeiter des Allgemeinen Sozialdienstes (ASD)
- Dolmetscher
- Sachverständige
- Zeugen
- Zuhörer
- Medien

Die Zusammensetzung des Gerichts ist immer davon abhängig, wie schwer die Dir vorgeworfene Straftat ist. Ebenso ist die Anzahl der Richter in der Verhandlung immer von der Art des Gerichts abhängig.

Es wird unterschieden:

Jugendgericht

Wenn zu erwarten ist, dass auf die Dir vorgeworfene Straftat ein Urteil verhängt wird und Weisungen, Auflagen, Arrest oder eine Jugendstrafe höchstens bis zu einem Jahr ausgesprochen werden, dann ist das Jugendgericht zuständig. Der Jugendrichter entscheidet hier allein.

Jugendschöffengericht

Hast Du eine Straftat begangen, für die das Jugendgericht nicht mehr und die Jugendkammer noch nicht zuständig ist, dann wird Deine Straftat vor diesem Gericht verhandelt.
Neben dem Richter nehmen dann jeweils rechts und links davon ein Mann und eine Frau (ohne Robe) als Jugendschöffen Platz. Sie sind keine Berufsrichter, sondern gewählte Bürger, die bei der Urteilsfindung mitwirken. Sie entscheiden gleichberechtigt mit dem Richter über das Urteil.

Jugendkammer

Vor diesem Gericht werden schwere Verbrechen verhandelt. Hier entscheiden über Deine Straftat 3 Berufsrichter und 2 Schöffen.

Warst Du mit dem Urteil des Jugendrichters oder des Jugendschöffengerichtes nicht einverstanden und hast Berufung eingelegt, findet diese Berufungsverhandlung auch vor der Jugendkammer statt.

Die Verhandlungen gegen Jugendliche sind in der Regel nicht öffentlich. Das bedeutet sie finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit (Publikum), auch unter Ausschluss Deiner Freunde, statt. Deine Eltern können und sollen aber an der Verhandlung teilnehmen.

Werden Verhandlungen gegen Heranwachsende geführt, wird das Publikum nicht mehr ausgeschlossen. Sie sind dann öffentlich.

Du hast jedoch die Möglichkeit einen Antrag zu stellen, um eine Ausnahme zuzulassen.