
Folgende Gründe können zur Einstellung des Verfahrens führen:
- Geringfügigkeit – mit oder ohne Eintrag ins Erziehungsregister
- Du hast die Hilfe des Interventions- und Präventionsprojektes in Anspruch genommen; die dort ausgehandelten Maßnahmen und Sanktionen wurden von dir zur Zufriedenheit aller erfüllt und die Staatsanwaltschaft ist der Meinung, dass du daraus gelernt hast (= Einstellung des Verfahrens ohne justizielle Anordnung).
- Eine Diversion ist erfolgreich verlaufen (= Einstellung mit Rücksicht auf andere jugendstrafrechtliche Sanktionen).
- In der Hauptverhandlung – Die Staatsanwaltschaft und das Gericht sind zu der Überzeugung gekommen, dass dein Verhalten nicht schwerwiegend strafbar war oder im Vorfeld bereits eine erzieherische Maßnahme durchgeführt oder eingeleitet wurde (= Einstellung nach richterlicher Beteiligung).
Eine Einstellung des Verfahrens ist aber kein Freibrief für zukünftiges strafbares Verhalten!