Die Staatsanwaltschaft gibt dir die Möglichkeit, das Verfahren ohne Verhandlung gegen geeignete Maßnahmen (jugendgemäß und dem Tatgeschehen angemessen) einzustellen. Dies nennt man Diversion (vgl. § 45 JGG).

Solche geeigneten Maßnahmen können z. B. sein:

Hat die Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungen abgeschlossen und ist der Meinung, dass du auch ohne Gerichtsverhandlung aus deinem Fehler lernen wirst, sendet sie die Strafakte und einen Vorschlag für geeignete Maßnahmen an die Jugendgerichtshilfe. Wir laden dich dann zu einem ersten Gespräch ein. In diesem Gespräch erklären wir dir unsere Aufgaben und weisen dich darauf hin, dass die Annahme des Angebotes einer Diversion freiwillig ist.

Anhand der Ergebnisse unseres Gespräches prüfen wir die Anregungen der Staatsanwaltschaft, ob die Maßnahmen für dich hinsichtlich deiner persönlichen Umstände und finanziellen Verhältnisse angemessen sind.

Wenn wir der Ansicht sind, dass andere Maßnahmen für dich passender sind, sprechen wir das noch einmal mit der Staatsanwaltschaft ab. Diese entscheidet dann endgültig.
Wir werden dich bei der Erfüllung der von der Staatsanwaltschaft festgelegten Maßnahmen unterstützen und beispielsweise zusammen mit dir geeignete Stellen zur Ableistung der gemeinnützigen Arbeit suchen oder auch Täter-Opfer-Ausgleiche organisieren.

Schlägt die Staatsanwaltschaft Leistungen vor, die die Jugendgerichtshilfe nicht selbst bereitstellen kann, wirst du durch uns an entsprechende Fachkräfte sozialpädagogischer Einrichtungen oder an freie Träger der Jugendhilfe vermittelt.

Wenn du die Auflagen und Weisungen ordentlich, gut und pünktlich erfüllst, wird die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen dich einstellen.

Die Unterstützung durch die Jugendgerichtshilfe ist für dich immer kostenlos.

Durch das Strafverfahren und die Hauptverhandlung entstehen Kosten, die unterschiedlich hoch sein können. Es ist sogar möglich, dass die Verfahrenskosten höher sind als der Schaden, der durch die Tat entstanden ist.

Zu den Verfahrenskosten zählen unter anderem:

In jedem Fall musst du deine eigenen Fahrtkosten und deinen Verdienstausfall selbst bezahlen.
Wirst du freigesprochen, übernimmt die Staatskasse sämtliche Verfahrenskosten.
In anderen Fällen entscheidet das Gericht im Anschluss an das Urteil, wer die Kosten trägt. Hierbei spielt es eine große Rolle, ob du ein eigenes Einkommen oder Vermögen hast. Bei Jugendlichen übernimmt häufig auch bei einem Schuldspruch die Staatskasse die Verfahrenskosten. Dies soll verhindern, dass du dich auf lange Zeit verschuldest. Deine eigenen Ausgaben musst du aber trotzdem selbst tragen.